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Verordnung des Rates (77/1868/EWG)
vom 29. Juli 1977
zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 368/76 (2), insbesondere auf Artikel 15,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 369/76 (4), insbesondere auf Artikel 15,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (5), insbesondere auf Artikel 17,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 wurden die Erzeugung von und der Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel geregelt. Dazu sind nunmehr Durchführungsvorschriften zu erlassen, insbesondere über die Zuteilung der Kennummern, die Kennzeichnung der Eier und Verpackungen sowie die erforderlichen Mitteilungen.
Es ist erforderlich, daß jedem Betrieb entsprechend dem im jeweiligen Mitgliedstaat aufgestellten Schlüssel eine Zulassungsnummer erteilt wird, an Hand deren die Tätigkeitsmerkmale eines Betriebes bestimmt werden können.
In der Verordnung (EWG) Nr. 95/69 der Kommission vom 17. Januar 1969 (6) zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Vermarktungsnormen für Eier (7) sind alle zweckdienlichen Maßnahmen für die Kennzeichnung und die Vermarktung von bebrüteten Eiern aufgeführt, die vor ihrer Einlegung in den Brutschrank nicht gekennzeichnet waren und als Industrieeier vermarktet werden.
Die der kurz- und langfristigen Vorausschau dienenden statistischen Angaben müssen vergleichbar sein. Dazu müssen die monatlichen Aufstellungen der Mitgliedstaaten vereinheitlicht werden. Darüber hinaus kann die Erfassung der Daten durch die Verwendung eines Musters für die Aufstellung erleichtert werden.
Gegenwärtig sind die Angaben über den innergemeinschaftlichen Handel mit Küken nicht mit der nötigen Genauigkeit erhältlich, so daß keine kurzfristigen Produktionsvorausschätzungen erstellt werden können. Für die Mitgliedstaaten, denen die erforderlichen verwaltungsmässigen Möglichkeiten für die Erfassung dieser Angaben nicht zur Verfügung stehen, ist eine besondere Regelung einzuführen.
Es ist Aufgabe jedes Mitgliedstaats, die Nichteinhaltung dieser Vorschriften zu ahnden.
Um die geltende Regelung zu vereinfachen, ist die Verordnung (EWG) Nr. 2335/72 der Kommission vom 31. Oktober 1972 zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1349/72 des Rates über die Erzeugung und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 373/73 (9), aufzuheben.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier
(1) ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975. S. 49.
(2) ABl. Nr. L 45 vom 21.2.1976, S. 2.
(3) ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 77.
(4) ABl. Nr. L 45 vom 21.2.1976, S. 3.
(5) ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 100.
(6) ABl. Nr. L 13 vom 18.1.1969, S. 13.
(7) ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 56.
(8) ABl. Nr. L 252 vom 8.11.1972, S. 1.
(9) ABl. Nr. L 39 vom 12.2.1973, S. 37.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Jeder Antrag eines in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 genannten Betriebes auf Zulassung ist an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zu richten, auf dessen Hoheitsgebiet der Betrieb liegt. Diese Stelle erteilt dem zugelassenen Betrieb eine Kennummer, die aus den Großbuchstaben:
- B für Belgien,
- D für Deutschland,
- DK für Dänemark,
- F für Frankreich,
- I für Italien,
- IRL für Irland,
- L für Luxemburg,
- NL für die Niederlande,
- UK für das Vereinigte Königreich
und einer Zahl besteht, die es ermöglicht, die Tätigkeitsmerkmale des Betriebes zu bestimmen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich alle Änderungen des für die Zuweisung der Kennummern verwendeten Schlüssels mit, der die Bestimmung der Tätigkeitsmerkmale des Betriebes zulässt.
Artikel 2
(1) Die einzelbetriebliche Kennzeichnung der Bruteier ist mit unverwischbarer schwarzer Farbe auszuführen. Die Schriftzeichen müssen mindestens 2 mm hoch und 1 mm breit sein.
(2) Die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 genannte Banderole ist grün und muß mit einem von der zuständigen Stelle festgelegten Muster übereinstimmen. Die Banderole ist so anzubringen, daß keine der Angaben auf der Verpackung völlig oder teilweise durch sie verdeckt wird.
Artikel 3
Die auf den Verpackungen und den Banderolen anzubringenden Aufschriften sind mit unverwischbarer schwarzer Farbe in Schriftzeichen von mindestens 20 mm Höhe und 10 mm Breite und mit einer Strichstärke von 1 mm auszuführen.
Artikel 4
(1) Das Muster der in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 genannten Aufstellung ist dem Anhang I zu entnehmen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Aufstellung für jeden Monat des Kalenderjahres spätestens vier Wochen nach dem betreffenden Monat.
(2) Die Mitgliedstaaten können das Aufstellungsmuster (Teil I) im Anhang I dazu benutzen, die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 genannten Angaben bei den Brütereien einzuholen.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß das in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 vorgesehene Begleitpapier für Küken in mehreren Exemplaren ausgestellt wird. In diesem Fall wird ein Exemplar dieses Papiers bei der Einfuhr oder Ausfuhr sowie bei innergemeinschaftlichem Verkehr der in Artikel 16 dieser Verordnung genannten zuständigen Stelle übermittelt.
(4) Die Mitgliedstaaten, die das in Absatz 3 genannte Verfahren anwenden, teilen dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Verordnung über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel zu ahnden.
Artikel 6
Vor dem 30. Januar eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Aufstellung über Struktur und Nutzung der Brütereien nach dem im Anhang II wiedergegebenen Muster.
Artikel 7
Die Verordnung (EWG) Nr. 2335/72 wird aufgehoben.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 1977
Für die Kommission
Finn Gundelach
Der Vizepräsident