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Zusammenfassung und Schlußfolgerungen
Die Mitgliedsländer der Europäischen Union werden durch die EU-Legislatur zur kontinuierlichen Lieferung von Daten bezüglich der Viehbestände, Schlachtungen und Produktionsprognosen (Bruttoeigenerzeugung) verpflichtet. Die Umsetzung dieser Richtlinien erfolgt in den einzelnen Ländern unterschiedlich und die vorliegende Studie gibt einen detaillierten Überblick über die jeweils angewandten Methoden. Im Anhang der Studie findet sich eine tabellarische Übersicht über die Methodik der tierischen Statistik in den Mitgliedsländern und Kandidatenländern der EU.
Die Richtlinie 97/77/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 ermöglicht es, daß die Kommission den Mitgliedsländern auf Antrag gestatten kann, im Abstand von sechs Monaten nur zwei Erhebungen über den Schweinebestand im Jahr durchzuführen, und zwar im Mai/Juni und November/Dezember. Diese Genehmigung wird jedoch nur unter der Voraussetzung erteilt, daß geeignete Methoden angewandt werden, die das Beibehalten der Qualität der Vorausschätzungen gewährleisten. Eine entsprechende methodische Dokumentation ist bei Antragstellung vorzulegen. Bisher wurden Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und das Vereinigte Königreich von der Kommission ermächtigt, nur mehr zwei Erhebungen über den Schweinebestand durchzuführen.
Gemäß Artikel 1, Absatz 2 der Richtlinie 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 kann den Mitgliedsländern auf Antrag gestattet werden, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen zu verwenden. Nach Artikel 1, Absatz 3 entscheidet die Kommission über diesen Antrag gemäß Artikel 17. Dies bedeutet, daß alle Länder, die Verwaltungsdaten anstelle er statistischen Erhebungen verwenden möchten, einen Antrag an die Kommission zu stellen haben. Danach wird damit der Ständige Agrarstatistische Ausschuß für eine Stellungnahme befaßt. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande. Diese Vorgehensweise ist für alle Mitgliedsländer obligat, um administrative Quellen anstelle der statistischen Erhebungen verwenden zu können.
Die vorliegende Studie untersuchte ferner, die Methodik der tierischen Statistik in den beitrittswilligen Ländern. Die Kandidatenländer sind verpflichtet, bei einem Beitritt zur Europäischen Union den acquis communautaire zu übernehmen. Dieses Gemeinschaftsrecht umfaßt auch den Bereich der Agrarstatistik. Die Statistik, welche die tierische Erzeugung betrifft, ist bei den beitrittswilligen Länder noch nicht EU-konform. Anhand der vorliegende Studie können die Kandidatenländer daher die Methoden, die in den Mitgliedsländern der EU angewandt werden, studieren und eventuelle Schlußfolgerungen für die Gestaltung ihrer Agrarstatistik ziehen. Des weiteren wird auch in der Arbeitsgruppe Statistik der tierischen Erzeugung" zukünftig immer wieder über den Stand der Methodik der tierischen Statistik in den Kandidatenländern im Expertenkreis diskutiert werden, um so die Entwicklung und die Übereinstimmung der angewandten Methoden in den beitrittswilligen Ländern mit der EU-Legislatur zu unterstützen. Die vorliegende Studie wird hierfür die Diskussionsgrundlage bilden.