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Entscheidung der Kommission (2000/380/EG)

vom 29. Mai 2000

die es der Republik Österreich gestattet, pro Jahr nur zwei Erhebungen über den Schweinebestand durchzuführen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1396)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweinerzeugung1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EG2, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Republik Österreich hat eine methodische Dokumentation vorgelegt, die gemäß der Richtlinie 93/23/EWG die Aufrechterhaltung der Qualität der Erzeugungsvorausschätzungen gewährleistet.

(2) Es sei daher diesem Mitgliedstaat zu gestatten, nur zwei Erhebungen pro Jahr durchzuführen, und zwar im Abstand von sechs Monaten, nämlich in den Monaten Mai/Juni und November/Dezember,

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 93/23/EWG wird es der Republik Österreich gestattet, pro Jahr nur zwei, im Abstand von sechs Monaten stattfindende Erhebungen durchzuführen und zwar in den Monaten Mai/Juni und November/Dezember.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 29. Mai 2000

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

1ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1.

2ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 28.