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Entscheidung der Kommission (2000/554/EG)
vom 6. September 2000
zur Ermächtigung der Republik Österreich, die Erhebungen über den Rinderbestand teilweise durch die Nutzung der Rinderdatenbank zu ersetzen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2467)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EG2, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 wird ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingeführt3.
(2) Mit der Entscheidung 1999/571/EG der Kommission vom 28. Juli 1999 wird die völlige Betriebsfähigkeit der österreichischen Datenbank für Rinder anerkannt4.
(3) Nach der Richtlinie 93/24/EWG kann den Mitgliedstaaten auf Antrag gestattet werden, anstelle der Erhebungen über den Rinderbestand Verwaltungsquellen zu verwenden, sofern die sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden.
(4) Österreich hat gemäß Artikel 1 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/24/EWG einen Antrag auf Genehmigung gestellt.
(5) Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates5 eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses,
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1Die Republik Österreich wird ermächtigt, die Bestandserhebungen von Rindern gemäß der Richtlinie 93/24/EWG des Rates teilweise durch eine Nutzung der Rinderdatenbank zu ersetzen, um so alle statistischen Informationen zu erhalten, welche die obige Richtlinie vorsieht. Diese Genehmigung gilt bis 31. Dezember 2003.
Artikel 2Die Basiskriterien, welche die Republik Österreich bei der Verwendung von Verwaltungsdaten für statistische Zwecke berücksichtigt, sind im Anhang dieser Entscheidung zu finden.
Artikel 3Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.
Brüssel, den 6. September 2000
Für die Kommission
Pedro Solbes Mira
Mitglied der Kommission
ANHANG
Basiskriterien, die die Verwendung von Verwaltungsdatenbanken für statistische Zwecke regeln (RDB: Rinderdatenbank):
1. Ausgehend von der aktuellen Vollständigkeit und Repräsentativität der operationellen Verwaltungsdatenbank in Österreich, können aus der RDB statistische Informationen für folgende Elemente entnommen werden:
2. Folgende Elemente, die nicht aus der RDB entnommen werden können, sind Gegenstand einer zusätzlichen statistischen Erhebung:
- Rinder von weniger als 1 Jahr, Rinder, die als Kälber geschlachtet werden sollen
- Rinder von weniger als 1 Jahr, andere
- Rinder von weniger als 1 Jahr, andere, männlich
- Rinder von weniger als 1 Jahr, andere, weiblich
- Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren, weiblich zum Schlachten
- Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren, weiblich, andere
- Rinder von 2 Jahren und darüber, weiblich, Färsen, zum Schlachten
- Rinder von 2 Jahren und darüber, weiblich, Färsen, andere
- Rinder von 2 Jahren und darüber, weiblich, Kühe, Milchkühe
- Rinder von 2 Jahren und darüber, weiblich, Kühe, andere.
Zum Zweck des Vergleichs müssen auch folgende Merkmale mit dieser zusätzlichen statistischen Erhebung erfasst werden:
3. Eine Kooperationsgruppe bestehend aus Verantwortlichen der "Statistik Österreich" (vormals: Österreichisches Statistisches Zentralamt), des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (dem Hauptverantwortlichen der RDB; vormals Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft), erweitert um externe Vertreter der Landwirtschaftskammern, Experten der Universität für Bodenkultur Wien (Statistik, Veterinärwesen) und eines Vertreters der Europäischen Kommission, überwacht die statistische Verwendung der Verwaltungsdatenbank.
Diese Gruppe achtet insbesondere darauf, dass die Prozedur der Aktualisierung der RDB weiterhin eine hinreichende Vollständigkeit und Repräsentativität der RDB hinsichtlich der unter 1 aufgeführten Kennzeichen garantiert. Bei wesentlichen Änderungen der RDB wird immer eine detaillierte Untersuchung durch diese Gruppe durchgeführt.
4. Ein jährlicher Bericht ist von Österreich zur Verwendung der RDB für statistische Zwecke anzufertigen. Nach Ablauf der gegenständlichen Ermächtigung hat Österreich der Europäischen Kommission einen Bericht vorzulegen, der einen Vergleich der Ergebnisse der RDB mit den Ergebnissen von Rindererhebungen ermöglicht. Zu diesem Zwecke wird 2003 parallel zur Agrarstrukturerhebung eine reguläre Rindererhebung durchgeführt, die den Anforderungen der Richtlinie 93/24/EWG des Rates gemäß Artikel 4 entspricht. Auf der Basis dieses Vergleichs sowie der jährlichen Berichte kann die Kommission, nach der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses, über die statistische Verwendung der RDB entscheiden.
5. Die im Dezember ungerader Jahre anstehenden strukturellen Auswertungen nach Bestandsgrößenklassen werden während des Zeitraumes der gegenständlichen Ermächtigung auf Grundlage der RDB erstellt.
1 ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1.
2ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 28.
3ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.
4ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 62.
5ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.