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Entscheidung der Kommission (2002/442/EG)

vom 10. Juni 2002

zur Ermächtigung Belgiens, nur zwei Erhebungen über den Schweinebestand im Jahr durchzuführen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2061)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EG2, insbesondere auf Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Belgien hat eine methodische Dokumentation vorgelegt, die gemäß der Richtlinie 93/23/EWG die Aufrechterhaltung der Qualität der Erzeugungsvorausschätzungen gewährleistet.

(2) Die Richtlinie 93/23/EWG gestattet den Mitgliedstaaten auf Antrag, anstelle der Erhebungen über den Schweinebestand Verwaltungsquellen zu verwenden, sofern die sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden; Belgien hat einen solchen Antrag eingereicht.

(3) Es ist angezeigt, Belgien zu gestatten, nur zwei Erhebungen im Jahr im Abstand von sechs Monaten durchzuführen, und zwar im Mai/Juni und im November/Dezember und die angegebenen Verwaltungsquellen zu verwenden.

(4) Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates3 eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses,

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Belgien wird ermächtigt, nur zwei Erhebungen im Jahr im Abstand von sechs Monaten durchzuführen, und zwar im Mai/Juni und im November/Dezember.

Artikel 2

Bei der Verwendung administrativer Daten zur Berechnung der Bruttoeigenerzeugungsprognose sind von Belgien jene Voraussetzungen zu erfüllen, die im Anhang der Entscheidung aufgeführt sind.

Artikel 3

Diese Ermächtigung wird für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 10. Juni 2002

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

ANHANG

Voraussetzungen für die Verwendung der Verwaltungsdatenbank Sanitel für die Vorausschätzung der Bruttoeigenerzeugung:

1. Eine Kooperationsgruppe, bestehend aus den zuständigen Mitarbeitern des Institut National de Statistique (INS) des belgischen Wirtschaftsministeriums, des Centre d'Economie Agricole (CEA) des Ministeriums für Mittelstand und Landwirtschaft bzw. der entsprechenden, im Rahmen der Regionalisierung eingerichteten Stellen sowie der Europäischen Kommission, überwacht die Verwendung der Verwaltungsdatenbank Sanitel für die Vorausschätzung der Bruttoeigenerzeugung.

Diese Gruppe sorgt insbesondere dafür, dass das Verfahren zur Aktualisierung des Registers Sanitel auch in Zukunft eine für die Ergebnisse der Erhebungen über den Schweinebestand ausreichende Erfassung und Repräsentativität des Registers gewährleistet. Bei jeder größeren Änderung der Verwaltungsdatenbank Sanitel nimmt die Gruppe eine eingehende Untersuchung vor.

2. Belgien legt der Europäischen Kommission vor dem 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Erfahrungen vor, die bei der Verwendung der Verwaltungsdatenbank Sanitel für die Vorausschätzung der Bruttoeigenproduktion gesammelt wurden.

1 ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1.

2ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 28.

3ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.