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Entscheidung der Kommission (94/432/EG)

vom 30. Mai 1994

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/23/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schweinebestand und die Schweineerzeugung

(OJ No L 179, 13.7.94, p. 22)

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DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Durchführung der in der Richtlinie 93/23/EWG vorgeschriebenen Erhebungen sind genaue Definitionen notwendig. Hierzu ist es erforderlich, die von der Erhebung erfassten landwirtschaftlichen Betriebe zu umschreiben. Weiter müssen die Bestandsgrössenklassen und Regionen festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten die Erhebungsergebnisse in regelmässigen Abständen aufbereiten. Zur Erstellung von Schlachtungsstatistiken ist eine einheitliche Definition des Schlachtgewichts notwendig.

Nach der Richtlinie 93/23/EWG kann den Mitgliedstaaten auf Antrag gestattet werden, die Erhebungen für April und August in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v. H. ihres Schweinebestandes erfasst werden. Ferner kann Mitgliedstaaten, deren Schweinebestand nur einen geringen Prozentsatz des Gesamtbestandes der Gemeinschaft ausmacht, auf Antrag gestattet werden, auf die Erhebungen im April und August vollständig zu verzichten bzw. die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung im April oder August vorzunehmen. Den Mitgliedstaaten kann schließlich auf Antrag gestattet werden, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen zur Ermittlung der Schweinebestände zu verwenden sowie die vorgeschriebene Aufschlüsselung nach Bestandsgrössenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre und/oder für die Ergebnisse eines festen Monats im Jahr vorzunehmen.

Anträge der Mitgliedstaaten zu den aufgeführten Abweichungsmöglichkeiten liegen vor.

Die Entscheidung 76/805/EWG der Kommission 2, zuletzt geändert durch die Entscheidung 91/268/EWG 3, ist zu ersetzen.

Die Richtlinie 93/23/EWG ist ab dem 1. Januar 1994 anwendbar; es ist daher angebracht, die Bestimmungen dieser Entscheidung mit Wirkung von dem genannten Datum an anzuwenden.

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses

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HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. "Landwirtschaftlicher Betrieb" im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/23/EWG ist jede technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt.

2. Von der Erhebung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/23/EWG werden erfasst:

  1. landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 1 ha oder mehr;
    1. landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha, wenn sie in gewissem Umfang für den Verkauf erzeugen oder wenn ihre Erzeugungseinheit bestimmte natürliche Schwellen überschreitet.

3. Die Mitgliedstaaten, die eine andere Erhebungsschwelle verwenden wollen, verpflichten sich jedoch, diese Schwelle so festzulegen, daß nur die kleinsten Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen 1 % oder weniger zum gesamten Standarddeckungsbeitrag - im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission 4 - des betreffenden Mitgliedstaats beitragen.

Artikel 2

Die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/23/EWG genannten Gebiete sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 3

Die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/23/EWG genannten Bestandsgrössenklassen sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 4

Das in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 93/23/EWG genannte Schlachtgewicht wird in Anhang III definiert.

Artikel 5

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1. Den in Anhang IV unter Buchstabe a) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 1 Absatz 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 93/23/EWG gestattet, die Erhebungen für April und August in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v. H. ihres Schweinebestandes erfasst werden.

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2. Den in Anhang IV unter Buchstabe b) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 93/23/EWG gestattet, auf die Erhebungen im April und August vollständig zu verzichten.

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3. Den in Anhang IV unter Buchstabe c) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 1 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/23/EWG gestattet, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen zu verwenden.



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4. Den in Anhang IV unter Buchstabe d) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 93/23/EWG gestattet, die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung im April oder August vorzunehmen.

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5. Den in Anhang IV unter Buchstabe e) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 93/23/EWG gestattet, die Aufschlüsselung nach Bestandsgrössenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre und/oder für die Ergebnisse eines festen Monats im Jahr vorzunehmen.

Artikel 6

Die Entscheidung 76/805/EWG wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1994 anwendbar.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Mai 1994

Für die Kommission

Henning CHRISTOPHERSEN

Vizepräsident

ANHANG I

Gebiete

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ANHANG II

Grössenklassen des Schweinebestandes

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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ANHANG III

Definition des Schlachtgewichts

Schlachtgewicht: Kaltgewicht eines ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körpers eines geschlachteten Schweines, ausgeblutet und ausgeweidet, ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell.

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ANHANG IV

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(a) Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, die Erhebungen für April und August in ausgewählten Regionen durchzuführen:

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Frankreich,
Italien.

(b) Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, auf die Erhebungen im April und August vollständig zu verzichten:

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Griechenland,

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Portugal,

95/380

Luxemburg.

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(c) Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, für die Erhebungen Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen zu verwenden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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(d) Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung im April oder August vorzunehmen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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(e) Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, die Aufschlüsselung nach Bestandsgrössenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre und/oder für die Ergebnisse eines festen Monats im Jahr vorzunehmen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1ABl. Nr. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 1.

2ABl. Nr. L 285 vom 16. 10. 1976, S. 31.

3ABl. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991, S. 49.

4ABl. Nr. L 220 vom 17. 8. 1985, S. 1.