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Entscheidung der Kommission (94/433/EG)
vom 30. Mai 1994
mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/24/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Rinderbestand und die Rindererzeugung und zur Änderung dieser Richtlinie
(OJ No L 179, 13.7.94, p. 27)
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DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Zur Durchführung der in der Richtlinie 93/24/EWG vorgeschriebenen Erhebungen sind genaue Definitionen notwendig. Hierzu ist es erforderlich, die von der Erhebung erfassten landwirtschaftlichen Betriebe zu umschreiben. Weiter müssen die einzelnen Kategorien, nach denen die Erhebungsergebnisse aufzuschlüsseln sind, genau definiert sowie die Bestandsgrössenklassen und Regionen festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten die Erhebungsergebnisse in regelmässigen Abständen aufbereiten. Zur Erstellung von Schlachtungsstatistiken ist eine einheitliche Definition des Schlachtgewichts notwendig.
Mit der Änderung der Kombinierten Nomenklatur für lebende Rinder durch die Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission2 entfällt für die Mitgliedstaaten ausserdem die Möglichkeit, den innergemeinschaftlichen Handel für Bullen und Ochsen als auch deren Handel mit Drittländern getrennt auszuweisen. Die in der Richtlinie 93/24/EWG vorgeschriebene Aufschlüsselung der Bruttöigenerzeugung nach diesen beiden Kategorien ist somit nicht mehr möglich. Diese Richtlinie ist daher zu ändern
Nach der Richtlinie 93/24/EWG kann den Mitgliedstaaten auf Antrag darüber hinaus gestattet werden, die Erhebungen für Mai oder Juni in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v. H. ihres Rinderbestandes erfasst werden. Auf Antrag kann Mitgliedstaaten, deren Rinderbestand nur einen geringen Prozentsatz des Gesamtbestandes der Gemeinschaft ausmacht, ferner gestattet werden, auf die Erhebungen im Mai/Juni oder Dezember vollständig zu verzichten bzw. die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung im Mai/Juni vorzunehmen. Den Mitgliedstaaten kann schließlich auf Antrag gestattet werden, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen zur Ermittlung der Viehbestände zu verwenden sowie die vorgeschriebene Aufschlüsselung nach Bestandsgrössenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre und/oder für die Ergebnisse der Erhebung im Mai/Juni vorzunehmen.
Anträge der Mitgliedstaaten zu den aufgeführten Abweichungsmöglichkeiten liegen vor.
Die Entscheidung 73/262/EWG der Kommission3, geändert durch die Entscheidung 90/501/EWG 4 ist zu ersetzen.
Die Richtlinie 93/24/EWG ist seit dem 1. Januar 1994 anwendbar; es ist daher angebracht, die Bestimmungen dieser Entscheidung mit Wirkung von dem genannten Datum anzuwenden.
Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusse.
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HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 11. Landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/24/EWG ist jede technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt.
2. Von der Erhebung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG werden erfasst:
3. Die Mitgliedstaaten, die eine andere Erhebungsschwelle verwenden wollen, verpflichten sich jedoch, diese Schwelle so festzulegen, daß nur die kleinsten Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen 1 % oder weniger zum gesamten Standarddeckungsbeitrag - im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission5- des betreffenden Mitgliedstaats beitragen.
Artikel 2Die in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 93/24/EWG genannten Definitionen der Kategorien von Rindern sind in Anhang I festgelegt.
Artikel 3Die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG genannten Gebiete sind in Anhang II festgelegt.
Artikel 4Die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG genannten Bestandsgrössenklassen sind in Anhang III festgelegt.
Artikel 5Das in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG genannte Schlachtgewicht wird in Anhang IV definiert.
Artikel 6In Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 93/24/EWG werden die Kategorien "D. Bullen" und "E. Ochsen" zu "D. Bullen und Ochsen" zusammengefasst.
Artikel 71. Den in Anhang V unter Buchstabe a) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 1 Absatz 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 93/24/EWG gestattet, die Erhebungen für Mai oder Juni in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v. H. ihres Rinderbestandes erfasst werden.
99/472. Den in Anhang V unter Buchstabe b) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 93/24/EWG gestattet, auf die Erhebungen im Mai/Juni oder Dezember vollständig zu verzichten.
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3. Den in Anhang V unter Buchstabe c) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 1 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/24/EWG gestattet, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen zu verwenden.
4. Den in Anhang V unter Buchstabe d) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 93/24/EWG gestattet, die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung im Mai/Juni vorzunehmen.
5. Den in Anhang V unter Buchstabe e) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 93/24/EWG gestattet, die Aufschlüsselung nach Bestandsgrössenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre und/oder für die Ergebnisse der Erhebung im Mai/Juni vorzunehmen.
Artikel 8Die Entscheidung 73/262/EWG wird aufgehoben.
Artikel 9Diese Entscheidung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1994 anwendbar.
Artikel 10Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. Mai 1994
Für die Kommission
Henning CHRISTOPHERSEN
Vizepräsident
ANHANG I
Definition der Kategorien
ANHANG II
Gebiete
95/380
Belgien: Provinces/ProvinciesDänemark: -Bundesrepublik Deutschland: BundesländerGriechenland: Die Regionen des Dienstes für Regionale EntwicklungSpanien: Galicia
Principado de Asturias
Cantabria
País Vasco
Navarra
La Rioja
Aragón
Cataluña
Baleares
Castilla y León
Madrid
Castilla-La Mancha
Comunidad Valenciana y
Región de Murcia
Extremadura
Andalucía
Comunidades autónomasFrankreich: Champagne-Ardennes
Picardie - Nord-Pas-de-Calais
Basse-Normandie - Haute-Normandie
Bourgogne
Alsace-Lorraine
Franche-Comté
Pays-de-la-Loire
Bretagne
Poitou-Charentes
Aquitaine
Midi-Pyrénées
Limousin
Rhône-Alpes
Auvergne
sonstige RegionenIrland: -Italien: RegioniLuxemburg: -Niederlande: ProvinciesPortugal: Regiões94/433
ANHANG III
Grössenklassen des Rinderbestandes
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ANHANG IV
Definition des Schlachtgewichts
Das Schlachtgewicht ist das Kaltgewicht des Tierkörpers eines geschlachteten, entbluteten, enthäuteten und ausgeweideten Tieres ohne Geschlechtsorgane, ohne Füsse (in Höhe des Carpus und des Tarsus abgetrennt), ohne Kopf, ohne Schwanz, ohne Nieren und das sie umgebende Fett sowie ohne Euter.
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ANHANG V
a) Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, die Erhebungen für Mai oder Juni in ausgewählten Regionen durchzuführen:
Frankreich,Italien.99/47
94/433b) Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, auf die Erhebungen im Mai/Juni oder Dezember vollständig zu verzichten:
99/47
94/433c) Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, für die Erhebungen im Mai/Juni und/oder Dezember Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen zu verwenden:
99/47
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95/380d) Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung im Mai/Juni vorzunehmen
Belgien,Griechenland,Niederlande94/433
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99/47
94/433
95/380e) Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, die regionale Aufschlüsselung nach Bestandsgrössenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre und/oder für die Ergebnisse der Erhebung im Mai/Juni vorzunehmen:
1ABl. Nr. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 5.
2ABl. Nr. L 267 vom 14. 9. 1992, S. 1.
3ABl. Nr. L 253 vom 10. 9. 1973, S. 5
4ABl. Nr. L 278 vom 10. 10. 1990, S. 41.
5ABl. Nr. L 220 vom 17. 8. 1985, S. 1.