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Entscheidung der Kommission (94/433/EG)

vom 30. Mai 1994

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/24/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Rinderbestand und die Rindererzeugung und zur Änderung dieser Richtlinie

(OJ No L 179, 13.7.94, p. 27)

94/433

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Durchführung der in der Richtlinie 93/24/EWG vorgeschriebenen Erhebungen sind genaue Definitionen notwendig. Hierzu ist es erforderlich, die von der Erhebung erfassten landwirtschaftlichen Betriebe zu umschreiben. Weiter müssen die einzelnen Kategorien, nach denen die Erhebungsergebnisse aufzuschlüsseln sind, genau definiert sowie die Bestandsgrössenklassen und Regionen festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten die Erhebungsergebnisse in regelmässigen Abständen aufbereiten. Zur Erstellung von Schlachtungsstatistiken ist eine einheitliche Definition des Schlachtgewichts notwendig.

Mit der Änderung der Kombinierten Nomenklatur für lebende Rinder durch die Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission2 entfällt für die Mitgliedstaaten ausserdem die Möglichkeit, den innergemeinschaftlichen Handel für Bullen und Ochsen als auch deren Handel mit Drittländern getrennt auszuweisen. Die in der Richtlinie 93/24/EWG vorgeschriebene Aufschlüsselung der Bruttöigenerzeugung nach diesen beiden Kategorien ist somit nicht mehr möglich. Diese Richtlinie ist daher zu ändern

Nach der Richtlinie 93/24/EWG kann den Mitgliedstaaten auf Antrag darüber hinaus gestattet werden, die Erhebungen für Mai oder Juni in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v. H. ihres Rinderbestandes erfasst werden. Auf Antrag kann Mitgliedstaaten, deren Rinderbestand nur einen geringen Prozentsatz des Gesamtbestandes der Gemeinschaft ausmacht, ferner gestattet werden, auf die Erhebungen im Mai/Juni oder Dezember vollständig zu verzichten bzw. die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung im Mai/Juni vorzunehmen. Den Mitgliedstaaten kann schließlich auf Antrag gestattet werden, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen zur Ermittlung der Viehbestände zu verwenden sowie die vorgeschriebene Aufschlüsselung nach Bestandsgrössenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre und/oder für die Ergebnisse der Erhebung im Mai/Juni vorzunehmen.

Anträge der Mitgliedstaaten zu den aufgeführten Abweichungsmöglichkeiten liegen vor.

Die Entscheidung 73/262/EWG der Kommission3, geändert durch die Entscheidung 90/501/EWG 4 ist zu ersetzen.

Die Richtlinie 93/24/EWG ist seit dem 1. Januar 1994 anwendbar; es ist daher angebracht, die Bestimmungen dieser Entscheidung mit Wirkung von dem genannten Datum anzuwenden.

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusse.

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HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/24/EWG ist jede technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt.

2. Von der Erhebung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG werden erfasst:

  1. landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 1 ha oder mehr;
    1. landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha, wenn sie in gewissem Umfang für den Verkauf erzeugen oder wenn ihre Erzeugungseinheit bestimmte natürliche Schwellen überschreitet.

3. Die Mitgliedstaaten, die eine andere Erhebungsschwelle verwenden wollen, verpflichten sich jedoch, diese Schwelle so festzulegen, daß nur die kleinsten Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen 1 % oder weniger zum gesamten Standarddeckungsbeitrag - im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission5- des betreffenden Mitgliedstaats beitragen.

Artikel 2

Die in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 93/24/EWG genannten Definitionen der Kategorien von Rindern sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 3

Die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG genannten Gebiete sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 4

Die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG genannten Bestandsgrössenklassen sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 5

Das in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG genannte Schlachtgewicht wird in Anhang IV definiert.

Artikel 6

In Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 93/24/EWG werden die Kategorien "D. Bullen" und "E. Ochsen" zu "D. Bullen und Ochsen" zusammengefasst.

Artikel 7

1. Den in Anhang V unter Buchstabe a) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 1 Absatz 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 93/24/EWG gestattet, die Erhebungen für Mai oder Juni in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v. H. ihres Rinderbestandes erfasst werden.



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2. Den in Anhang V unter Buchstabe b) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 93/24/EWG gestattet, auf die Erhebungen im Mai/Juni oder Dezember vollständig zu verzichten.

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3. Den in Anhang V unter Buchstabe c) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 1 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/24/EWG gestattet, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen zu verwenden.

4. Den in Anhang V unter Buchstabe d) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 93/24/EWG gestattet, die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung im Mai/Juni vorzunehmen.

5. Den in Anhang V unter Buchstabe e) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 93/24/EWG gestattet, die Aufschlüsselung nach Bestandsgrössenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre und/oder für die Ergebnisse der Erhebung im Mai/Juni vorzunehmen.

Artikel 8

Die Entscheidung 73/262/EWG wird aufgehoben.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1994 anwendbar.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Mai 1994

Für die Kommission

Henning CHRISTOPHERSEN

Vizepräsident

ANHANG I

Definition der Kategorien

ANHANG II

Gebiete

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ANHANG III

Grössenklassen des Rinderbestandes

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ANHANG IV

Definition des Schlachtgewichts

Das Schlachtgewicht ist das Kaltgewicht des Tierkörpers eines geschlachteten, entbluteten, enthäuteten und ausgeweideten Tieres ohne Geschlechtsorgane, ohne Füsse (in Höhe des Carpus und des Tarsus abgetrennt), ohne Kopf, ohne Schwanz, ohne Nieren und das sie umgebende Fett sowie ohne Euter.

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ANHANG V

a) Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, die Erhebungen für Mai oder Juni in ausgewählten Regionen durchzuführen:

Frankreich,
Italien.

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b) Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, auf die Erhebungen im Mai/Juni oder Dezember vollständig zu verzichten:

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c) Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, für die Erhebungen im Mai/Juni und/oder Dezember Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen zu verwenden:



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95/380

d) Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung im Mai/Juni vorzunehmen

Belgien,
Griechenland,
Niederlande

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94/433


95/380

e) Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, die regionale Aufschlüsselung nach Bestandsgrössenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre und/oder für die Ergebnisse der Erhebung im Mai/Juni vorzunehmen:

1ABl. Nr. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 5.

2ABl. Nr. L 267 vom 14. 9. 1992, S. 1.

3ABl. Nr. L 253 vom 10. 9. 1973, S. 5

4ABl. Nr. L 278 vom 10. 10. 1990, S. 41.

5ABl. Nr. L 220 vom 17. 8. 1985, S. 1.