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Entscheidung der Kommission (94/434/EG)

vom 30. Mai 1994

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/25/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schaf- und Ziegenbestand und die Schaf- und Ziegenerzeugung

(OJ No L 179, 13.7.94, p. 33)

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DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf die Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung 1 insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10

Absätze 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Durchführung der in der Richtlinie 93/25/EWG vorgeschriebenen Erhebungen sind genaue Definitionen notwendig. Hierzu ist es erforderlich, die von der Erhebung erfassten landwirtschaftlichen Betriebe zu umschreiben. Weiter müssen die einzelnen Kategorien, nach denen die Erhebungsergebnisse aufzuschlüsseln sind, genau definiert sowie die Bestandsgrössenklassen und Regionen festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten die Erhebungsergebnisse in regelmässigen Abständen aufbereiten. Zur Erstellung von Schlachtungsstatistiken ist eine einheitliche Definition des Schlachtgewichts notwendig.

Nach der Richtlinie 93/25/EWG kann den Mitgliedstaaten auf Antrag gestattet werden, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen zur Ermittlung der Schaf- und Ziegenbestände zu verwenden sowie die vorgeschriebene Aufschlüsselung nach Bestandsgrössenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre vorzunehmen.

Anträge der Mitgliedstaaten zu den aufgeführten Abweichungsmöglichkeiten liegen vor.

Die Entscheidung 82/958/EWG der Kommission 2 ist zu ersetzen.

Die Richtlinie 93/25/EWG ist seit dem 1. Januar 1994 anwendbar; es ist daher angebracht, die Bestimmungen dieser Entscheidung mit Wirkung von dem genannten Datum an anzuwenden.

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusse

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HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/25/EWG ist jede technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt.

2. Von der Erhebung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG werden erfasst:

  1. landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 1 ha oder mehr;
    1. landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha, wenn sie in gewissem Umfang für den Verkauf erzeugen oder wenn ihre Erzeugungseinheit bestimmte natürliche Schwellen überschreitet.

3. Die Mitgliedstaaten, die eine andere Erhebungsschwelle verwenden wollen, verpflichten sich jedoch, diese Schwelle so festzulegen, daß nur die kleinsten Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen 1 % oder weniger zum gesamten Standarddeckungsbeitrag - im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission 3, des betreffenden Mitgliedstaats beitragen.

Artikel 2

Die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 93/25/EWG genannten Definitionen der Kategorien von Schafen und Ziegen sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 3

Die in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG genannten Gebiete sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 4

Die in Artikel 10 der Richtlinie 93/25/EWG genannten Bestandsgrössenklassen sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 5

Das in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG genannte Schlachtgewicht wird in Anhang IV definiert.

Artikel 6

1. Den in Anhang V unter Buchstabe a) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/25/EWG gestattet, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen zu verwenden.

2. Den in Anhang V unter Buchstabe b) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 93/25/EWG gestattet, die Aufschlüsselung nach Bestandsgrössenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre vorzunehmen.

Artikel 7

Die Entscheidung 82/958/EWG wird aufgehoben.

Artikel 8

Diese Entscheidug ist mit Wirkung vom 1. Januar 1994 anwendbar.

Artikel 9

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Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Mai 1994

Für die Kommission

Henning CHRISTOPHERSEN

Vizepräsident

ANHANG I

Definition der Kategorien

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Mutterschafe und gedeckte Lämmer:

Weibliche Tiere, die bereits gelammt haben bzw. weibliche Tiere, die zum ersten Mal gedeckt wurden.

Milchschafe:

Mutterschafe, die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zum menschlichen Verbrauch und/oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt sind. Einzuschließen sind ausgemerzte Milchschafe (unabhängig davon, ob sie zwischen ihrer letzten Laktation und dem Schlachten gemästet werden oder nicht).

Andere Mutterschafe:

Mutterschafe ohne Milchschafe.

Lämmer:

Junge männliche oder weibliche Tiere mit einem Alter von bis zu ungefähr zwölf Monaten.

ANHANG II

Gebiete

95/380

99/47
94/434

99/47


94/434

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ANHANG III

TABELLE 1

Grössenklassen des Schafbestandes

TABELLE 2

Grössenklassen des Ziegenbestandes

ANHANG IV

Schlachtgewicht

94/434

Kaltgewicht des Tierkörpers eines geschlachteten, entbluteten, enthäuteten und ausgeweideten Tieres ohne Kopf (in Höhe der Gelenkverbindung Atlas-Hinterhauptbein abgetrennt), Füsse (in Höhe der Karpometakarpal- bzw. Tarsometatarsalgelenke abgetrennt), Schwanz (zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennt) und Geschlechtsorgane (einschließlich Euter).

Die Nieren und das sie umgebende Fett sind im Tierkörper enthalten.

ANHANG V

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  1. Mitgliedstaaten, denen gestattet ist, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen zu verwenden:

99/47

    1. Mitgliedstaaten, denen gestattet ist, die vorgeschriebene Aufschlüsselung nach Bestandsgrössenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre vorzunehmen: Deutschland.

1ABl. Nr. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 10.

2ABl. Nr. L 386 vom 31. 12. 1982, S. 43.

3ABl. Nr. L 220 vom 17. 8. 1985, S. 1.