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Entscheidung der Kommission (94/434/EG)
vom 30. Mai 1994
mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/25/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schaf- und Ziegenbestand und die Schaf- und Ziegenerzeugung
(OJ No L 179, 13.7.94, p. 33)
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DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
gestützt auf die Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung 1 insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10
Absätze 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Zur Durchführung der in der Richtlinie 93/25/EWG vorgeschriebenen Erhebungen sind genaue Definitionen notwendig. Hierzu ist es erforderlich, die von der Erhebung erfassten landwirtschaftlichen Betriebe zu umschreiben. Weiter müssen die einzelnen Kategorien, nach denen die Erhebungsergebnisse aufzuschlüsseln sind, genau definiert sowie die Bestandsgrössenklassen und Regionen festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten die Erhebungsergebnisse in regelmässigen Abständen aufbereiten. Zur Erstellung von Schlachtungsstatistiken ist eine einheitliche Definition des Schlachtgewichts notwendig.
Nach der Richtlinie 93/25/EWG kann den Mitgliedstaaten auf Antrag gestattet werden, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen zur Ermittlung der Schaf- und Ziegenbestände zu verwenden sowie die vorgeschriebene Aufschlüsselung nach Bestandsgrössenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre vorzunehmen.
Anträge der Mitgliedstaaten zu den aufgeführten Abweichungsmöglichkeiten liegen vor.
Die Entscheidung 82/958/EWG der Kommission 2 ist zu ersetzen.
Die Richtlinie 93/25/EWG ist seit dem 1. Januar 1994 anwendbar; es ist daher angebracht, die Bestimmungen dieser Entscheidung mit Wirkung von dem genannten Datum an anzuwenden.
Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusse
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HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 11. Landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/25/EWG ist jede technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt.
2. Von der Erhebung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG werden erfasst:
3. Die Mitgliedstaaten, die eine andere Erhebungsschwelle verwenden wollen, verpflichten sich jedoch, diese Schwelle so festzulegen, daß nur die kleinsten Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen 1 % oder weniger zum gesamten Standarddeckungsbeitrag - im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission 3, des betreffenden Mitgliedstaats beitragen.
Artikel 2Die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 93/25/EWG genannten Definitionen der Kategorien von Schafen und Ziegen sind in Anhang I festgelegt.
Artikel 3Die in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG genannten Gebiete sind in Anhang II festgelegt.
Artikel 4Die in Artikel 10 der Richtlinie 93/25/EWG genannten Bestandsgrössenklassen sind in Anhang III festgelegt.
Artikel 5Das in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG genannte Schlachtgewicht wird in Anhang IV definiert.
Artikel 61. Den in Anhang V unter Buchstabe a) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/25/EWG gestattet, Verwaltungsquellen anstelle der statistischen Erhebungen zu verwenden.
2. Den in Anhang V unter Buchstabe b) aufgeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 93/25/EWG gestattet, die Aufschlüsselung nach Bestandsgrössenklassen für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre vorzunehmen.
Artikel 7Die Entscheidung 82/958/EWG wird aufgehoben.
Artikel 8Diese Entscheidug ist mit Wirkung vom 1. Januar 1994 anwendbar.
Artikel 994/434
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. Mai 1994
Für die Kommission
Henning CHRISTOPHERSEN
Vizepräsident
ANHANG I
Definition der Kategorien
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Mutterschafe und gedeckte Lämmer:
Weibliche Tiere, die bereits gelammt haben bzw. weibliche Tiere, die zum ersten Mal gedeckt wurden.
Milchschafe:
Mutterschafe, die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zum menschlichen Verbrauch und/oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt sind. Einzuschließen sind ausgemerzte Milchschafe (unabhängig davon, ob sie zwischen ihrer letzten Laktation und dem Schlachten gemästet werden oder nicht).
Andere Mutterschafe:
Mutterschafe ohne Milchschafe.
Lämmer:
Junge männliche oder weibliche Tiere mit einem Alter von bis zu ungefähr zwölf Monaten.
ANHANG II
Gebiete
95/380
99/47
94/434
99/47
94/434
Dänemark: -Bundesrepublik Deutschland: BundesländerGriechenland: Die Regionen des Dienstes für Regionale EntwicklungSpanien: País Vasco
Navarra
La Rioja
Aragón
Cataluña
Baleares
Castilla y León
Madrid
Castilla-La-Mancha
Comunidad Valenciana y
Región de Murcia
Extremadura
Andalucia
Otras Comunidades AutónomasFrankreich: für Schafe die folgenden Regionen:
Midi-Pyrénées
Poitou-Charentes
Limousin
Aquitaine
Provence-Alpes-Côte d'Azur
Auvergne
sonstige Regionenfür Ziegen die folgenden Regionen:
Rhône-Alpes
Poitou-Charentes
Centre-Pays-de-la-Loire
Bourgogne
Midi-Pyrénées
sonstige RegionenIrland: -Italien: für Schafe: Regionifür Ziegen: Regioni:
Piemonte
Lombardia
Toscana
Lazio
Campania
Puglia
Basilicata
Calabria
Sicilia
Sardegna
sonstige RegionenLuxemburg: -Niederlande: ProvinciesPortugal: Regiões94/434
ANHANG III
TABELLE 1
Grössenklassen des Schafbestandes
TABELLE 2
Grössenklassen des Ziegenbestandes
ANHANG IV
Schlachtgewicht
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Kaltgewicht des Tierkörpers eines geschlachteten, entbluteten, enthäuteten und ausgeweideten Tieres ohne Kopf (in Höhe der Gelenkverbindung Atlas-Hinterhauptbein abgetrennt), Füsse (in Höhe der Karpometakarpal- bzw. Tarsometatarsalgelenke abgetrennt), Schwanz (zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennt) und Geschlechtsorgane (einschließlich Euter).
Die Nieren und das sie umgebende Fett sind im Tierkörper enthalten.
ANHANG V
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1ABl. Nr. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 10.
2ABl. Nr. L 386 vom 31. 12. 1982, S. 43.
3ABl. Nr. L 220 vom 17. 8. 1985, S. 1.