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Entscheidung der Kommission (95/380/EG)

vom 18. September 1995

zur Änderung der Entscheidungen 94/432/EG, 94/433/EG und 94/434/EG mit Anwendungsbestimmungen zur Richtlinie 93/23/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, zur Richtlinie 93/24/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung und zur Richtlinie 93/25/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Bestand und Erzeugung des Schaf- und Ziegensektors

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung 2, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über Bestand und Erzeugung des Schaf- und Ziegensektors 3, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 94/432/EG der Kommission vom 30. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/23/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schweinebestand und die Schweineerzeugung 4,

gestützt auf die Entscheidung 94/433/EG der Kommission vom 30. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/24/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Rinderbestand und die Rindererzeugung und zur Änderung dieser Richtlinie 5,

gestützt auf die Entscheidung 94/434/EG der Kommission vom 30. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/25/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schaf- und Ziegenbestand und die Schaf- und Ziegenerzeugung 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens sind bestimmte technische Anpassungen an den vorgenannten Entscheidungen vorzunehmen und gewisse darin enthaltene Ausnahmeregelungen auf die neuen Mitgliedstaaten auszudehnen.

Die vorgenannten Richtlinien und Entscheidungen sehen für die Mitgliedstaaten, deren Schweine-, Rinder- und Ziegenbestand nur einen geringen Prozentsatz des Gesamtbestandes der Gemeinschaft ausmacht, die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen zur zahlenmäßigen Beschränkung der Jahreserhebungen vor.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch den Beschluß 72/279/EWG des Rates 7, eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 94/432/EG mit Anwendungsbestimmungen zur Richtlinie 93/23/EWG ist wie folgt zu ergänzen:

1. Anhang I ist wie folgt zu ergänzen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. In Anhang II lauten die Vermerke (a) und (b) wie folgt:

  1. Aufschlüsselung fakultativ für die Niederlande, Dänemark und Schweden
    1. Aufschlüsselung fakultativ für Portugal, Luxemburg, Griechenland und Schweden"

3. In Anhang IV ist der Wortlaut des Vermerks (b) durch folgenden Wortlaut zu ergänzen:"Finnland, Schweden".

4. In Anhang IV ist der Wortlaut des Vermerks (e) mit der Überschrift "Ein fester Monat im Jahr" durch folgenden Wortlaut zu ergänzen: "Schweden, Juni ".

Artikel 2

Die Entscheidung 94/433/EG mit Anwendungsbestimmungen zur Richtlinie 93/24/EWG ist wie folgt zu ergänzen:

1. Anhang II ist wie folgt zu ergänzen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. In Anhang III, lauten die Vermerke (a), (b) und (c) wie folgt:

  1. Aufschlüsselung fakultativ für die Niederlande, Dänemark und Schweden.
    1. Aufschlüsselung fakultativ für Portugal, Luxemburg, Griechenland und Schweden.
    2. Aufschlüsselung fakultativ für Portugal, Luxemburg, Griechenland, Frankreich und Schweden".

3. In Anhang V ist der Wortlaut des Vermerks (d) durch folgenden Wortlaut zu ergänzen: "Schweden".

4. In Anhang V ist der Wortlaut des Vermerks (e) mit der Überschrift "Mai/Juni " durch folgenden Wortlaut zu ergänzen: "Schweden".

Artikel 3

Die Entscheidung 94/434/EG mit Anwendungsbestimmungen zur Richtlinie 93/25/EWG ist wie folgt zu ergänzen:

1. Anhang II ist wie folgt zu ergänzen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. In Anhang III, Tabelle I lauten die Vermerke (a), (b) und (c) wie folgt:

'(a) Aufschlüsselung fakultativ für Luxemburg, Belgien, Dänemark und Schweden.

(b) Fakultativ für Deutschland, die Niederlande und Schweden.

(c) Fakultativ für Belgien, Deutschland, Irland, die Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich".

3. In Anhang III, Tabelle 2 lauten die Vermerke (a) und (c) wie folgt:

'(a) Aufschlüsselung fakultativ für Deutschland, Luxemburg, Belgien, das Vereinigte Königreich, Irland und Schweden.

(c) Fakultativ für Deutschland, die Niederlande und Schweden".

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. September 1995

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

1ABl. Nr. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 1.

2ABl. Nr. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 5.

3ABl. Nr. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 10.

4ABl. Nr. L 179 vom 13. 7. 1994, S. 22.

5ABl. Nr. L 179 vom 13. 7. 1994, S. 27.

6ABl. Nr. L 179 vom 13. 7. 1994, S. 33.

7ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.