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Entscheidung der Kommission (98/718/EG)
vom 4. Dezember 1998
die es Deutschland, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich gestattet, pro Jahr nur zwei Erhebungen über den Schweinebestand durchzuführen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3790) (Nur der deutsche, der englische, der französische und der italienische Text sind verbindlich)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 19931 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EG2, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,
Whereas four Member States have submitted methodological documentation which, in accordance with Directive 93/23/EEC, guarantees that the quality of the production forecasts will be maintained;
in Erwägung nachstehender Gründe:
Vier Mitgliedstaaten haben eine methodische Dokumentation vorgelegt, die gemäß der Richtlinie 93/23/EWG die Aufrechterhaltung der Qualität der Erzeugungsvorausschätzungen gewährleistet.
Es sei daher diesen Mitgliedstaaten zu gestatten, nur zwei Erhebungen pro Jahr durchzuführen, und zwar im Abstand von sechs Monaten, nämlich in den Monaten Mai/Juni und November/Dezember,
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 93/23/EG wird es der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gestattet, pro Jahr nur zwei, im Abstand von sechs Monaten stattfindende Erhebungen durchzuführen, und zwar in den Monaten Mai/Juni und November/Dezember.
Artikel 2Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 4. Dezember 1998
Für die Kommission
Yves-Thibault DE SILGUY
Mitglied der Kommission
1ABl. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 1.
2ABl. L 10 vom 16. 1. 1998, S. 28.