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Entscheidung der Kommission(1999/47/EG)
vom 8. Januar 1999
zur Änderung der Entscheidungen 94/432/EG, 94/433/EG, 94/434/EG und 95/380/EG mit Durchführungsbestimmungen zu den Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweine-, Rinder-, Schaf- und Ziegenbestände sowie deren Erzeugung
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4541)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EG2, insbesondere Artikel 1, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EG, insbesondere Artikel 1 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EG, insbesondere Artikel 1 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach der Richtlinie 97/77/EG werden die Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/ 25/EWG hinsichtlich der Anzahl und der Bezugsperioden der statistischen Erhebungen in den Sektoren der Schweine-, Rinder-, Schafe- und Ziegenerzeugung geändert.
Nach den Entscheidungen der Kommission 94/432/EG 5, 94/433/EG 6 und 94/434/EG 7 geändert durch die Entscheidung 95/380/EG8, werden die Durchführungsbestimmungen zu den Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG festgelegt.
Nach den neuen Bestimmungen der Richtlinie 97/77/EG ist es notwendig, eine Anpassung der Entscheidungen 94/432/EG, 94/433/EG und 94/434/EG durchzuführen, insbesondere hinsichtlich der Bezugsperioden der Erhebungen.
Mitgliedstaaten, deren Schweinebestand weniger als 3 Millionen Tiere beträgt, kann auf Antrag gestattet werden, die Schweineerhebungen nur einmal im Jahr und das zu verschiedenen Zeitpunkten durchzuführen.
Mitgliedstaaten, deren Rinderbestand nur einen geringen Prozentsatz des Gesamtbestandes der Gemeinschaft ausmacht, kann auf Antrag gestattet werden, auf eine der Erhebungen im Mai/Juni oder im November/Dezember vollständig zu verzichten.
Den Mitgliedstaaten kann auf Antrag gestattet werden die vorgeschriebene Aufschlüsselung nach Bestandsgrößenklassen und die regionale Aufgliederung für die endgültigen Ergebnisse der geraden Jahre und/oder für die Ergebnisse eines festen Monats im Jahr vorzunehmen.
Anträge der Mitgliedstaaten zu den nachstehend angeführten Abweichungsmöglichkeiten liegen vor.
Die Ermittlung der Erhebungsergebnisse in Finnland ist auf regionaler Ebene mit der Nomenklatur NUTS 2 zu harmonisieren. Die Ermittlung der Erhebungsergebnisse für Schafe und Ziegen in Belgien ist auf regionaler Ebene auf der Stufe NUTS 1 zu vereinfachen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch den Beschluß 72/279/EWG des Rates 9, eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1Die Entscheidung 94/432/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 5
(a) Absatz 1 werden die Begriffe April und August" durch April und August oder Mai/Juni" ersetzt;
(b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:
Den in Anhang IV unter Buchstabe b) angeführten Mitgliedstaaten wird gemäß Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 93/23/EWG gestattet, nur eine Erhebung im Jahr durchzuführen, und zwar in einem der Monate April, Mai/Juni, August oder November/Dezember.";
(c) Absatz 4 werden die Begriffe April oder August" durch April oder Mai/Juni oder August" ersetzt.
2. Im Anhang I werden die Begriffe
durch
3. Im Anhang II wird der Text der Fußnote (a) wie folgt geändert:
(a) Aufschlüsselung fakultativ für B, DK, NL, S".
4. Im Anhang IV
(a) Punkt a) werden die Begriffe für April und August" durch für April und August oder Mai/Juni" ersetzt;
(b) Punkt b) werden die Begriffe auf die Erhebungen im April und August vollständig zu verzichten" durch nur eine Erhebung im Jahr durchzuführen" ersetzt.
Der Wortlaut Irland" wird angefügt.
(c) Punkt c) werden die Überschriften
durch
'April Mai/Juni August November/Dezember';
ersetzt.
(d) Punkt d) werden die Begriffe im April oder August" durch im April oder Mai/Juni oder August" ersetzt.
Die Überschriften
werden durch
Unter der Überschrift Mai/Juni" wird der Wortlaut Deutschland" angefügt.
(e) Punkt e) wird unter der Überschrift in geraden Jahren" der Wortlaut Deutschland" gestrichen.
Unter der Überschrift Ein fester Monat im Jahr" werden die Wortlaute Belgien, Mai" und Deutschland, Mai" angefügt, der Wortlaut Dänemark, Juni" durch Dänemark, Mai" und der Wortlaut Niederlande, Mai" durch Niederlande, April" ersetzt.
Artikel 2Die Entscheidung 94/433/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 7 Absatz 2 wird der Begriff Dezember" durch November/Dezember" ersetzt.
2. Im Anhang II werden die Begriffe
durch
(a) Aufschlüsselung fakultativ für B, DK, NL, S".
4. Im Anhang V
a) Punkte b) und c) wird der Begriff Dezember" jeweils durch November/Dezember" ersetzt;
b) Punkt d) wird der Wortlaut Deutschland" angefügt;
c) Punkt e) wird unter der Überschrift In geraden Jahren" der Wortlaut Deutschland" gestrichen.
Unter der Überschrift Mai/Juni" wird der Wortlaut Deutschland" angefügt. 20. 1. 1999 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 15/13.
Artikel 3Die Entscheidung 94/434/EG wird wie folgt geändert:
1. Im Anhang II werden
durch
durch
2. Im Anhang III wird in der Tabelle 1 der Text der Fußnote (b) wie folgt geändert: (b) Fakultativ für B, D, NL, S".
Im Anhang III wird in der Tabelle 2 der Text der Fußnote (c) wie folgt geändert: (c) Fakultativ für B, D, NL, S".
3. Im Anhang V Punkt b) wird der Wortlaut Deutschland" gestrichen.
Artikel 4Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Januar 1999
Für die Kommission
Yves-Thibault DE SILGUY
Mitglied der Kommission
1ABl. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 1.
2ABl. L 10 vom 16. 1. 1998, S. 28.
3ABl. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 5.
4ABl. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 10.
5ABl. L 179 vom 13. 7. 1994, S. 22.
6ABl. L 179 vom 13. 7. 1994, S. 27.
7ABl. L 179 vom 13. 7. 1994, S. 33.
8 ABl. L 228 vom 23. 9. 1995, S. 25. 20. 1. 1999 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 15/11
9ABl. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.L 15/12 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 20. 1. 1999