Eurostat
Web Site of Eurostat
Voice: +352 43011
Eurostat


Entscheidung der Kommission (1999/547/EG)

vom 14. Juli 1999

zur Änderung der Entscheidungen 94/432/EG und 94/433/EG mit Durchführungsbestimmungen zu den Richtlinien 93/23/EWG und 93/24/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweine- und Rinderbestände sowie deren Erzeugung

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2080)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung1, ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EG2insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

gestützt auf die Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EG, insbesondere auf Artikel 1 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Entscheidung 94/432/EG der Kommission4, geändert durch die Entscheidung 95/380/EG 5, und der Entscheidung 94/433/EG der Kommission6, geändert durch die Entscheidung 1999/47/EG7, werden die Durchführungsbestimmungen zu den Richtlinien 93/23/EWG und 93/24/EWG festgelegt.

(2) Den Mitgliedstaaten kann auf Antrag gestattet werden, die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Schweinebestandserhebung im April oder Mai/Juni oder August vorzunehmen.

(3) Mitgliedstaaten, deren Rinderbestand weniger als 1,5 Millionen Tiere beträgt, kann auf Antrag gestattet werden, auf eine der Erhebungen im Mai/Juni oder im November/Dezember vollständig zu verzichten.

(4) Anträge von Belgien und Griechenland zu den obenstehend angeführten Abweichungsmöglichkeiten liegen vor.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch den Beschluß 72/279/EWG des Rates8 eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 94/432/EG wird wie folgt geändert: Im Anhang IV Punkt d) wird unter der Überschrift "Mai/Juni" der Wortlaut "Belgien" angefügt.

Artikel 2

Die Entscheidung 94/433/EG wird wie folgt geändert: Im Anhang V Punkt b) wird unter der Überschrift "November/Dezember" der Wortlaut "Griechenland" gestrichen, und unter der Überschrift "Mai/Juni" wird der Wortlaut "Griechenland" angefügt.

Article 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 1999

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

1ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1.

2ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 28.

3ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 5.

4ABl. L 179 vom 13.7.1994, S. 22.

5ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 25.

6ABl. L 179 vom 13.7.1994, S. 27.

7ABl. L 15 vom 20.1.1999, S. 10.

8ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.