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Entscheidung der Kommission (97/80/EC)

vom 18. Dezember 1996

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nachdem die Richtlinie 72/280/EWG des Rates durch die Richtlinie 96/16/EG ersetzt worden ist, müssen die Bestimmungen der Entscheidung 72/356/EWG der Kommission vom 18. Oktober 1972 über Durchführungsbestimmungen bezüglich der statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse 2, zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/180/EWG 3, gleichfalls neugefaßt werden, um eine kontinuierliche Entwicklung der Statistik in Übereinstimmung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen zu gewährleisten.

Die Erfahrungen mit der Anwendung der Entscheidung 72/356/EWG haben gezeigt, daß ausführlichere Erläuterungen zu den Erzeugnissen und Tabellen erforderlich sind.

Im Hinblick auf eine bessere Integration der Gemeinschaftsstatistiken muß eine umfassende Koordinierung mit der in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 betreffend die Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern 4 erwähnten PRODCOM-Systematik vorgesehen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 96/16/EG genannte Verzeichnis der Milcherzeugnisse, auf die sich die Erhebungen erstrecken, ist Anhang I dieser Entscheidung zu entnehmen.

Artikel 2

Die Muster der in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/16/EG aufgeführten Tabellen für die Übermittlung der Angaben sind Anhang II dieser Entscheidung zu entnehmen.

Artikel 3

Das in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 96/16/EG genannte Arbeitsprogramm ist Anhang III dieser Entscheidung zu entnehmen.

Artikel 4

Die Entscheidung 72/356/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 1997 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung zu verstehen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 1996

Für die Kommission

Yves-thibault De Silguy

Mitglied der Kommission

ANHANG I

VERZEICHNIS DER MILCHERZEUGNISSE

Produktkode
Beschreibung
1
Frischmilcherzeugnisse
11
Konsummilch
111
Rohmilch
112
Vollmilch
1121
  Vollmilch, pasteurisiert
1122
   Vollmilch, sterilisiert
1123
   Vollmilch, ultra-hocherhitzt
113
Teilentrahmte Milch
1131
   Teilentrahmte Milch, pasteurisiert
1132
   Teilentrahmte Milch, sterilisiert
1133
   Teilentrahmte Milch, ultra-hocherhitzt
114
Magermilch
1141
   Magermilch, pasteurisiert
1142
   Magermilch, sterilisiert
1143
   Magermilch, ultra-hocherhitzt
12
Buttermilch
13
Sahne-/Rahmerzeugnisse
 
Of fat content by weight
131
   Sahne-/Rahmerzeugnisse,
   mit einem Fettgehalt von 29 v.H. und weniger
132
   Sahne-/Rahmerzeugnisse,
   mit einem Fettgehalt von mehr als 29 v.H.
14
Sauermilcherzeugnisse (Joghurt , Trinkjoghurt und andere)
141
   Sauermilcherzeugnisse mit Zusätzen
142
   Sauermilcherzeugnisse ohne Zusätze
15
Milchmischgetränke
16
Sonstige Frischmilcherzeugnisse (Milchpudding und andere)
2
Hergestellte Erzeugnisse
21
Kondensmilch, insgesamt
211
   Kondensmilch, ungezuckert
212
   Kondensmilch, gezuckert
22
Milchprodukte in Pulverform
221
   Sahne-/Rahmpulver
222
   Vollmilchpulver
223
   teilentrahmtes Milchpulver
224
   Magermilchpulver
225
   Buttermilchpulver
226
   sonstige Produkte in Pulverform
23
Butter und sonstige Streichfette
231
   Butter
232
   Butterschmalz und Butteröl
233
   sonstige Streichfette (einschl. fettreduzierter Butter)
24
Käse
241
   Käse nach Milcharten
2411
      Käse aus reiner Kuhmilch
2412
      Käse aus reiner Schafmilch
2413
      Käse aus reiner Ziegenmilch
2414
      anderer Käse (Mischungen oder Käse aus reiner Büffelmilch)
242
   Käse (alle Milcharten) nach Typ
2421
      Weichkäse
2422
      halbfester Schnittkäse (mittelweich)
2423
      Schnittkäse (mittelhart=
2424
      Hartkäse
2425
      extraharter Käse
2426
      Frischkäse
25
Schmelzkäse
26
Kasein und Kaseinate
27
Molke insgesamt
271
   als flüssige Molke geliefert
272
   als eingedickte Molke geliefert
273
   Molkenpulver und -brocken
274
   Laktose (Milchzucker)
275
   Lactoalbumine
28
Sonstige hergestellte Erzeugnisse

ERLÄUTERUNGEN

KONSUMMILCH (11)

Konsummilch: Rohmilch, Vollmilch, teilentrahmte Milch und Magermilch ohne Zusätze.

- Betrifft nur direkt zum Konsum bestimmte Milch, im Prinzip in Verpackungen von höchstens 2 Litern.

- Umfaßt auch Milch mit Vitaminzusätzen.

Rohmilch (111): Das unveränderte Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel, das nicht über 40 °C erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen worden ist (Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992, ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 3).

Vollmilch (112): Milch, die in einem Milchbearbeitungsbetrieb mindestens einer Wärmebehandlung oder einer zulässigen Behandlung gleicher Wirkung unterzogen worden ist und deren natürlicher Fettgehalt 3,50 v. H. oder mehr beträgt oder deren Fettgehalt auf mindestens 3,50 v. H. gebracht worden ist (Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971, ABl. Nr. L 148 vom 3. 7. 1971, S. 4).

- Umfaßt ebenfalls die schwedische Konsummilch "Gammaldags mjölk" und "Standardmjölk", deren Milchfettgehalt bei 4,2 v. H. bzw. 3 v. H. liegt.

Teilentrahmte Milch (113): Milch, die in einem Milchbearbeitungsbetrieb mindestens einer Wärmebehandlung oder einer zulässigen Behandlung gleicher Wirkung unterzogen worden ist und deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der mindestens 1,50 v. H. und höchstens 1,80 v. H. beträgt (Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971, ABl. Nr. L 148 vom 3. 7. 1971, S. 4).

- Umfaßt auch die finnische Konsummilch "ykkösmaito/ettansmjölk", deren Milchfettgehalt 1 v. H. beträgt.

- Umfaßt auch die schwedische Konsummilch "Ekologisk mjölk" und "Mellanmjölk", deren Milchfettgehalt 2 v. H. bzw. 1,5 v. H. beträgt.

- Umfaßt auch die österreichische Konsummilch, deren Milchfettgehalt 2 v. H. und 2,5 v. H. beträgt.

Magermilch (114): Milch, die in einem Milchbearbeitungsbetrieb mindestens einer Wärmebehandlung oder einer zulässigen Behandlung gleicher Wirkung unterzogen worden ist und deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 0,30 v. H. beträgt (Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971, ABl. Nr. L 148 vom 3. 7. 1971, S. 4).

- Umfaßt auch die schwedische Konsummilch "Lättmjölk" und "Minimjölk", deren Milchfettgehalt 0,5 v. H. bzw. 0,07 v. H. beträgt.

- Umfaßt auch die österreichische Konsummilch, deren Milchfettgehalt 0,5 v. H. beträgt.

Pasteurisierte Milch: Pasteurisierte Milch muß durch kurzzeitige Hochtemperaturerhitzung (mindestens 15 Sekunden bei 71,7 °C bzw. vergleichbare Relation) oder durch ein Verfahren der Pasteurisierung gewonnen worden sein, bei dem unterschiedliche Zeit- und Temperaturrelationen mit gleicher Wirkung verwendet werden (Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992, ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 24).

Sterilisierte Milch: Sterilisierte Milch muß:

- in luftdicht verschlossenen Umhüllungen oder Behältnissen erhitzt und sterilisiert worden sein, wobei der Verschluß unverletzt bleiben muß;

- so haltbar sein, daß nach fünfzehntägigem Aufbewahren in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur von +30 °C bei Stichprobenkontrollen keine Veränderung festzustellen ist (Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992, ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 25).

Ultrahocherhitzte Milch: Ultrahocherhitzte Milch muß durch kurzzeitige Einwirkung eines kontinuierlichen Hitzestroms hoher Temperatur (mindestens eine Sekunde lang mindestens 135 °C) auf die Rohmilch gewonnen worden sein (Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992, ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 24).

- Die Mitgliedstaaten, die zwischen sterilisierter und ultrahocherhitzter Milch nicht unterscheiden, können diese zusammenfassen.

BUTTERMILCH (12)

Buttermilch: Erzeugnis (auch sauer oder angesäuert), das durch die Verarbeitung (kontinuierliches Buttern oder "Verbutterung" und Abtrennung der festen Fette) von Milch oder Sahne/Rahm zu Butter gewonnen wird.

- Buttermilch mit Zusätzen ist zu den Milchmischgetränken zu zählen.

SAHNE/RAHM (13)

Sahne/Rahm: Sahne/Rahm ist die fettreiche Schicht, die sich beim Stehenlassen von Milch durch langsame Agglomeration der emulgierenden Fettkügelchen von selbst an der Oberfläche der Milch bildet. Sie wird abgeschöpft oder durch Zentrifugieren der Milch in einer Milchschleuder abgetrennt und enthält neben den anderen Milchbestandteilen einen recht hohen Fettanteil (normalerweise über 10 Gewichtsprozent des Erzeugnisses).

Sahne/Rahm (13): Bearbeitete(r) Sahne/Rahm, nicht für die Lieferung an Molkereien bestimmt (= menschliche Ernährung, Rohstoff für Schokoladen- und Eisherstellung usw.). Wie bei anderen Erzeugnissen umfaßt es nicht die intermediäre Erzeugung, die für die Herstellung anderer Milcherzeugnisse vorgesehen ist.

Sahne/Rahm mit einem Fettgehalt von maximal 29 Gewichtsprozent (131)

Sahne/Rahm mit einem Fettgehalt von über 29 Gewichtsprozent (132)

- Tabelle A/"Aufnahme": (in Milchäquivalenten) von den landwirtschaftlichen Betrieben an die Molkereien gelieferter Rohstoff.

- Tabelle B/"Anfall": vom Erzeuger abgeschöpfte und an die Molkerei gelieferte(r) Sahne/Rahm.

- Tabelle A/"Hergestellte Erzeugnisse" und Tabelle B/"Verwendung":

- pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahocherhitzt;

- umfaßt ebenfalls Sauerrahm;

- umfaßt ebenfalls Sahne/Rahm in Konserven.

SAUERMILCHERZEUGNISSE (14)

Sauermilcherzeugnisse: Milcherzeugnisse mit einem pH-Wert zwischen 3,8 und 5,5.

- Betrifft Joghurt, Trinkjoghurt, Joghurtzubereitungen, Joghurt, das nach der Gärung einer Wärmebehandlung unterzogen wurde, und andere.

- Enthält ebenfalls die auf Basis oder unter Verwendung von Bifidus-Kulturen hergestellten Erzeugnisse.

Sauermilcherzeugnisse mit Zusätzen (141): Die gezuckerten Sauermilcherzeugnisse gehören zur Position 142.

Sauermilcherzeugnisse ohne Zusätze (142): Enthält ebenfalls mit Zusatz von Zucker und/oder Süßstoff Sauermilcherzeugnisse.

MILCHMISCHGETRÄNKE (15)

Milchmischgetränke: Sonstige flüssige Erzeugnisse, die mindestens 50 % Milcherzeugnisse enthalten, einschließlich Erzeugnisse auf Molkebasis.

- Kakaozubereitungen, Buttermilch mit Zusätzen und/oder Geschmackszusätzen usw.

SONSTIGE FRISCHMILCHERZEUGNISSE (16)

- Betrifft anderweitig nicht genannte Frischmilcherzeugnisse, insbesondere Milchdesserts (Milchpudding, Pudding, Mousse usw.), sowie Speiseeis (und vergleichbare Erzeugnisse), die in den meldenden Betrieben hergestellt werden.

- Enthält ebenfalls die haltbar gemachten Milchdesserts.

- Enthält ebenfalls die bei den landwirtschaftlichen Betrieben (unter der Position Anfall/III.4) aufgenommenen frischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die dem Markt ohne Verarbeitung (außer Aufbereitung und Verpackung) wieder zugeführt werden.

KONDENSMILCH (21)

Kondensmilch: Hergestellt durch teilweisen Entzug von Wasser aus Vollmilch, teilentrahmter Milch oder Magermilch.

- Umfaßt ebenfalls evaporierte Milch (Wärmebehandlung) und Kondensmilch mit Zugabe von Zucker.

- Enthält ebenfalls die zur Herstellung von "chocolate-crumb" verwendete Kondensmilch; "chocolate crumb" ist ein getrocknetes Erzeugnis aus Milch, Zucker und Kakaomasse mit folgenden Anteilen:

- an Milchfett: mehr als 6,5 Gewichtshundertteile und weniger als 11 Gewichtshundertteile,

- an Kakao: mehr als 6,5 Gewichtshundertteile und weniger als 15 Gewichtshundertteile,

- in Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet): mehr als 50 Gewichtshundertteile und weniger als 60 Gewichtshundertteile,

- an fettfreiem Trockenstoff der Milch: mehr als 17 Gewichtshundertteile und weniger als 30 Gewichtshundertteile,

- an Wasser: mehr als 0,5 Gewichtshundertteile und weniger als 3,5 Gewichtshundertteile.

Zusammensetzung gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 380/84 der Kommission vom 15. Februar 1984 (ABl. Nr. L 46 vom 16. 2. 1984, S. 26).

MILCHPULVER (22)

Milchpulver: Milchpulver wird durch Wasserentzug hergestellt; zu erfassen sind Sahne-/Rahmpulver, Vollmilchpulver, teilentrahmtes Milchpulver, Magermilchpulver, Buttermilchpulver und sonstige Produkte in Pulverform.

- Enthält ebenfalls die Zusätze, die dem Rohstoff vor der Verarbeitung zu Pulver zugesetzt werden.

- Enthält ebenfalls Milchpulver, das in pulverförmiger Säuglingsnahrung und Futterpulver enthalten ist, die von Molkereien hergestellt werden.

Sahne-/Rahmpulver (221): Milchpulver mit einem Milchfettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 42 v. H. des Erzeugnisses.

Vollmilchpulver (222): Milchpulver mit einem Milchfettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 26 v. H. und höchstens 42 v. H. des Erzeugnisses.

Teilentrahmtes Milchpulver (223): Milchpulver mit einem Milchfettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 1,5 v. H. und höchstens 26 v. H. des Erzeugnisses.

Magermilchpulver (224): Milchpulver mit einem Milchfettgehalt in der Trockenmasse von höchstens 1,5 v. H. des Erzeugnisses.

Buttermilchpulver (225): Produkt in Pulverform, hergestellt aus Buttermilch.

Sonstige Produkte in Pulverform (226): Sauermilch und Sauerrahm, Kefir und sonstige fermentierte oder gesäuerte Milch und Sahne bzw. sonstiger fermentierter oder gesäuerter Rahm, auch mit Zucker oder anderen Süßstoffen bzw. Geschmackszusätzen oder mit Zusatz von Früchten und Kakao, in Pulverform.

- Umfaßt ebenfalls Mischungen von Sahne-/Rahm-, Milch-, Buttermilch- und Molkenpulver.

- Umfaßt ebenfalls Produkte in Pulverform auf der Grundlage von Eiweiß.

BUTTER (23)

Butter insgesamt und andere Streichfetterzeugnisse (23): Enthält Butter, Butterschmalz und Butteröl sowie alle anderen Streichfetterzeugnisse, ausgedrückt in Butteräquivalent, mit einem Milchfettgehalt von 82 Gewichtsprozent des Erzeugnisses.

- Tabelle A: Dänemark: umfaßt nur Butter (231).

- Tabelle B: Die Positionen 231 (Butter), 232 (Butterschmalz und Butteröl) und 233 (andere Streichfetterzeugnisse) sind in Realgewicht anzugeben. Nur die Position 23 ist in Butteräquivalent auszudrücken.

Butter (231): Butter hat einen Milchfettgehalt von mindestens 80 v. H. und weniger als 90 v. H., einen Höchstgehalt an Wasser von 16 v. H. sowie einen Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 v. H.

- Umfaßt auch Butter, die sehr geringe Mengen an Kräutern, Gewürzen, Aromastoffen usw. enthält. Voraussetzung dafür ist, daß das Produkt den Charakter von Butter behält.

Butterschmalz und Butteröl (232):

Butterschmalz: Ausgeschmolzene Butter hat einen Milchfettgehalt von über 85 Gewichtsprozent des Erzeugnisses. Diese Bezeichnung umfaßt neben der ausgeschmolzenen Butter selbst oft auch eine Reihe ähnlicher entwässerter Buttersorten, die im allgemeinen unter verschiedenen Bezeichnungen bekannt sind, z. B. "entwässerte Butter", "wasserfreie Butter", "Butteröl", "Butterfett" und "Butterreinfett".

Butteröl: Butteröl kann durch Extraktion von Wasser und des trockenen Nichtfettextrakts aus Milch, Sahne/Rahm oder Butter gewonnen werden und hat einen Milchfettgehalt von mindestens 99,3 Gewichtsprozent und einem Wassergehalt von höchstens 0,5 Gewichtsprozent.

- Enthält auch "Ghee".

- Um Doppelzählungen zu vermeiden, betrifft diese Position nur die Butter, die auf der Grundlage von Sahne/Rahm hergestellt wird.

Sonstige Streichfette (233):

Fettreduzierte Butter: Butterähnliches Streichfett mit einem Milchfettgehalt von unter 80 Gewichtsprozent und keinem weiteren Fett. (Verkehrsbezeichnungen: Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter, Milchstreichfett)

Aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette: Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und einen Milchfettgehalt von 10 bis 80 v. H. des Gesamtfettgehalts aufweisen.

KÄSE (24)

Käse: Festes oder halbfestes Erzeugnis (frisch oder ausgereift), gewonnen durch Gerinnung von Milch, Magermilch, teilentrahmter Milch, Sahne/Rahm, Molkensahne oder Buttermilch oder aus einer beliebigen Kombination dieser Produkte, durch Einwirkung von Lab oder anderen geeigneten Gerinnungsmitteln, wobei die bei der Gerinnung anfallende Molke teilweise abgeschöpft wird. (Codex Alimentarius - FAO, Band XVI, Norm A-6).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Weichkäse (2421): Käse mit einem Wff von 68 % oder mehr.

Halbfester Schnittkäse (2422): Käse mit einem Wff von 62 % bis 68 %.

Schnittkäse (2423): Käse mit einem Wff von 55 % bis 62 %.

Hartkäse (2424): Käse mit einem Wff von 47 % bis 55 %.

Extraharter Käse (2425): Käse mit einem Wff von weniger als 47 %.

Frischkäse (2426): Frischkäse wird aus geronnener Milch hergestellt, der der größte Teil der Molke (z. B. durch Entwässern und Pressen) entzogen wurde. Enthält Quark/Topfen (nicht in Pulverform) mit bis zu 30 Gewichtsprozent Zucker- und Fruchtzusatz.

- Enthält Molkenfrischkäse (Käse, der durch Konzentration von Molke unter Hinzufügung von Milch oder Milchfett erzeugt wird).

SCHMELZKÄSE (25)

Schmelzkäse: Schmelzkäse wird durch Mahlen, Mischen und Schmelzen unter Anwendung von Wärme und Emulgatoren aus einer einzigen oder einer Mischung mehrerer Käsesorten mit oder ohne Zusatz anderer Milchbestandteile und/oder anderer Lebensmittel hergestellt. (Codex Alimentarius - FAO, Band XVI, Norm A-8(b)).

KASEINE UND KASEINATE (26)

Kaseine: Kasein ist der Haupteiweißbestandteil der Milch. Es wird aus Magermilch durch Ausflocken (Gerinnung) gewonnen, im allgemeinen mit Hilfe von Säuren oder Labfermenten. Diese Position enthält die verschiedenen Kaseine, deren Eigenschaften je nach dem bei der Milchgerinnung eingesetzten Verfahren variieren, z.B. Säurekasein, Labkasein (Parakasein) usw. (Anmerkungen zum Harmonisierten System - Abschnitt VI, Kapitel 35 (Position 35.01))

Kaseinate: Die Kaseinate (Salze des Kaseins) umfassen insbesondere die Natriumkaseinate und Ammoniumkaseinate, die als "lösliche Kaseine" bezeichnet werden und im allgemeinen bei der Herstellung von konzentrierten Lebensmitteln oder Arzneimitteln eingesetzt werden, sowie das Kalziumkaseinat, das je nach Beschaffenheit bei Lebensmittelzubereitungen oder als Klebstoff verwendet wird. (Anmerkungen zum Harmonisierten System - Abschnitt VI, Kapitel 35 (Position 35.01))

MOLKE (27)

Molke: Erzeugnis, das bei der Herstellung von Käse oder Kasein gewonnen wird. Flüssige Molke enthält natürliche Bestandteile (durchschnittlich 4,8 % Laktose, 0,8 % Proteine und 0,2 % Fettanteil des Produktgewichts), die nach Abschöpfung des Kaseins und des größten Teils des Fetts verbleiben).

Molke insgesamt (27): Enthält ebenfalls die in der Molkerei für die Herstellung von Futtermitteln verwendete Molke.

- Die Positionen 271 (als flüssige Molke geliefert), 272 (als eingedickte Molke verwendet), 273 (Molkenpulver oder -brocken), 274 (Laktose), 275 (Lactalbumine) sind in realem Gewicht anzugeben. Nur die Position 27 (Molke insgesamt) ist in Flüssigmolkeäquivalent anzugeben und kann auf keinen Fall die Summe der obengenannten Mengen sein.

Als flüssige Molke geliefert (271): Flüssige Molke, die hauptsächlich zur Verfütterung verwendet wird, ausgenommen die als Rohstoff eingesetzten Mengen.

Als eingedickte Molke verwendet (272).

Molkenpulver oder -brocken (273).

Laktose (Milchzucker) (274).

Lactalbumine (275): Einer der wichtigsten Bestandteile des Molkeneiweißes.

SONSTIGE ERZEUGNISSE (28)

- Betrifft die nicht anderweitig genannten Milcherzeugnisse (bitte angeben), insbesondere Laktoferrine.

- Enthält ebenfalls die bei den landwirtschaftlichen Betrieben (unter der Position Anfall/III.4) aufgenommenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die dem Markt ohne Verarbeitung (außer Aufbereitung, Verpackung und Reifung) wieder zugeführt werden.

ANHANG II

Table A

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Table B

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Table C

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Table D - G

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ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN TABELLEN

TABELLE A

Die Angaben in dieser Tabelle beziehen sich ausschließlich auf die Kuhmilchaufnahme und auf die auf der Grundlage von Kuhmilch hergestellten Erzeugnisse (Mischungen sind also ausgeschlossen).

Im Falle der wöchentlichen Erfassung sind die Daten für Wochen, deren Tage zu zwei Monaten gehören, getrennt auszuweisen und nach der Zahl der Tage in den einzelnen Monaten aufzuteilen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hergestellte Erzeugnisse: Man geht davon aus, daß die Mengen behandelter Frischmilcherzeugnisse zur Lieferung ab Molkerei zur Verfügung stehen.

TABELLE B

Um Doppelzählungen zu vermeiden, werden die Milchprodukte, die in einer Molkerei zur Herstellung anderer Milchprodukte verwendet werden, nicht berücksichtigt.

Ferner beziehen sich die Angaben dieser Tabelle auf das Konzept der "Bundesmolkerei". Damit wird der gesamte Handel mit Rohstoffen oder Erzeugnissen zwischen den Molkereien des betreffenden Mitgliedstaates aus der nationalen Produktion ausgeschlossen.

Anfall/I und II - Aufgenommene Milch: Betrifft den Kauf von Vollmilch (Kuhmilch, Schafmilch, Ziegenmilch und Büffelmilch) sowie von Milcherzeugnissen direkt bei den landwirtschaftlichen Betrieben.

Anfall/II.6 - Betrifft die anderen bei den landwirtschaftlichen Betrieben aufgenommenen Milcherzeugnisse (wie Käse, Butter oder Joghurt). Diese Erzeugnisse, ob verarbeitet oder nicht, sind für den Produktionsprozeß der Molkereien bestimmt und müssen im Teil B VERWENDUNG der Tabelle aufgeführt werden.

Anfall/III.4 - Betrifft die anderen Milcherzeugnisse (wie Käse, Butter oder Joghurt) aus anderen Staaten. Diese Erzeugnisse sind für den Produktionsprozeß der Molkereien bestimmt oder nicht und müssen im Teil B VERWENDUNG der Tabelle aufgeführt werden.

Sollen sie dem Markt wieder ohne Verarbeitung (außer Aufbereitung, Verpackung und Reifung) zugeführt werden, so müssen diese Erzeugnisse unter der Position 16 (sonstige Frischmilcherzeugnisse) bzw. 28 (sonstige hergestellte Erzeugnisse) nochmals aufgeführt werden.

Anfall/III - Einfuhren und innergemeinschaftliche Eingänge: Verarbeitungsmilch in Packungen von mindestens 2 Litern.

Spalte 1 - Mengen: Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die anzugebenden Mengen auf das Nettogewicht des Rohstoffes/Fertigproduktes (in 1 000 t).

Man geht davon aus, daß die Mengen behandelter Frischmilcherzeugnisse zur Lieferung ab Molkerei zur Verfügung stehen.

Spalte 2/B. Verwendung - Fettgehalt der Milch: Mengen (in Tonnen) des Fettgehalts der Milch, die zur Erzeugung des jeweiligen Produkts verwendet werden, einschließlich etwaiger Verluste während der Verarbeitung.

Spalte 3/A. Anfall - Proteingehalt: Mengen (in Tonnen) des Proteingehalts der Milch in der aufgenommenen Kuhmilch.

Spalte 3/B. Verwendung - Vollmilch: Die für die Herstellung des betreffenden Erzeugnisses verwendeten Vollmilchmengen (in 1 000 t), einschließlich der gegebenenfalls im Verlauf des Produktionsprozesses auftretenden Verluste.

Spalte 4/B. Verwendung - Magermilch:

- Positiv: Die für die Herstellung des betreffenden Erzeugnisses verwendete Menge an fettfreier Milch (in 1 000 t), einschließlich der gegebenenfalls im Verlauf des Produktionsprozesses auftretenden Verluste;

- Negativ: die bei der Herstellung des betreffenden Erzeugnisses gewonnenen Mengen an fettfreier Milch (in 1 000 t) (z. B.: Mengen der fettfreien Milch, die bei der Herstellung von Butter aus Vollmilch oder Sahne/Rahm anfallen.).

Sonstige Verwendungen (Kode 3 bis 6):

Magermilch und Buttermilch, an den landwirtschaftlichen Betrieb zurückgeliefert (3): Magermilch und Buttermilch, die an landwirtschaftliche Betriebe zurückgeliefert wird.

Ausfuhren und innergemeinschaftliche Versendungen von unverpackter Milch und Sahne bzw. unverpacktem Rahm (4): Von den Molkereien als Verarbeitungsmilch oder in Verpackungen von mindestens 2 Litern innerhalb der Gemeinschaft versandte oder ausgeführte flüssige Vollmilch, Magermilch und Sahne bzw. flüssiger Rahm.

Sonstige Verwendung (5): An Nahrungsmittelhersteller (z. B. für Eiscreme) als Verarbeitungsmilch oder in Verpackungen von mehr als 2 Litern gelieferte Vollmilch und Magermilch oder als Futtermittel jeder Art, mit Ausnahme von Position 3, bestimmt.

Differenzen (6): Betrifft die statistischen Differenzen.

TABELLE C

Landwirtschaftlicher Betrieb: Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist eine technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt.

A. Anfall:

Kuhmilch: betrifft sämtliche Kuhmilch mit Ausnahme der von Kälbern gesaugten Milch, jedoch einschließlich Rohmilch (einschl. Kolostrum), die verfüttert wird (z. B. in Eimern oder durch andere Mittel).

Milchkühe: Kühe, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Erzeugung von Milch, die für die menschliche Ernährung und/oder die Weiterverarbeitung in Milcherzeugnisse bestimmt ist, gehalten werden, einschließlich ausgemerzter Milchkühe (zwischen letzter Laktation und Abschlachtung, gemästet oder nicht).

Spalte Vollmilch: Betrifft die Mengen an Rohmilch.

Spalte Magermilch und Buttermilch:

- Rücklieferung von Molkereien (1): vgl. Definition Tabelle B/3.

- Saldo aus der Sahne-/Rahmanlieferung (2)

B. Verwendung:

Vollmilch/Eigenverbrauch: Vom Haushalt des Erzeugers (also ausschließlich für die menschliche Ernährung) verbrauchte Vollmilch.

Vollmilch/Direktverkauf: Unmittelbar an die Verbraucher verkaufte Vollmilch für die menschliche Ernährung.

Vollmilch/Landbutter und Landsahne/-rahm: Vollmilch (alle Sorten), die im landwirtschaftlichen Betrieb für die Herstellung von Butter und Sahne/Rahm verwendet wird.

Vollmilch/Käse aus landwirtschaftlichen Betrieben: Vollmilch (alle Sorten), die für die Herstellung von Bauernkäse verwendet wird.

Vollmilch/andere Erzeugnisse: Vollmilch, die für die Herstellung von Milchprodukten für die menschliche Ernährung (z. B. Joghurt) verwendet wird.

Vollmilch/Futterzwecke: Vollmilch, die im landwirtschaftlichen Betrieb verfüttert wird, unabhängig von der Form (unverändert oder in Form von im landwirtschaftlichen Betrieb hergestelltem Mischfutter).

Vollmilch/Lieferung an die Molkereien:

- umfaßt die Lieferungen:

- von Vollmilch aller Art (Kuhmilch, Schafmilch, Ziegenmilch und Büffelmilch) an die Molkereien (innerhalb oder außerhalb des Mitgliedstaates) und an die in Artikel 2 der Richtlinie 96/16/EG genannten Betriebe;

- von sonstigen Erzeugnissen (bitte angeben) in Milchäquivalent.

- Lieferungen von Sahne/Rahm werden in Milchäquivalenten angegeben.

Vollmilch/Differenz und Verluste:

- Betrifft die statistischen Differenzen und die herstellungsbedingten Verluste;

- der Gesamtwert der Spalte "Verwendung von Vollmilch" muß dem Gesamtwert des Anfalls entsprechen.

Magermilch und Buttermilch/Trinkmilch: Magermilch und Buttermilch, die in den landwirtschaftlichen Betrieben für die menschliche Ernährung verwendet wird, insbesondere für den Eigenverbrauch in diesen Betrieben und den Direktverkauf an die Verbraucher.

Magermilch und Buttermilch/Bauernkäse: Magermilch und Buttermilch, die für die Herstellung von Bauernkäse verwendet werden.

C. Hergestellte Erzeugnisse:

Die anzugebenden Mengen beziehen sich auf das Nettogewicht des fertigen Erzeugnisses (in 1 000 t).

Trinkmilch = Eigenverbrauch und Direktverkauf.

Landsahne/-rahm: Im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte(r) Sahne/Rahm.

Landbutter: Im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Butter.

Bauernkäse: Im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugter Käse.

Sonstige Erzeugnisse: Im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte sonstige Erzeugnisse (bitte angeben).

Davon an die Molkereien geliefert: Lieferungen von Sahne/Rahm, Butter, Käse und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse an Molkereien (innerhalb und außerhalb des Mitgliedstaates).

TABELLEN D UND E

Aufnahme: Direkt bei den landwirtschaftlichen Betrieben aufgenommene Milch- und Sahne-/Rahmmengen (in Milchäquivalent).

TABELLE E

Aufnahmezentren: Betrifft ausschließlich Unternehmen, die Milch von landwirtschaftlichen Betrieben kaufen und sie in eigenem Namen an Molkereien weiterverkaufen. Aufnahmezentren, die als lokale Einheiten von Molkereien abhängen, sind daher ausgeschlossen.

Ferner sind in dieser Tabelle die Buchungszentren zu erfassen, die für die nationale Verbuchung der Milchmengen zuständig sind, die auf dem Staatsgebiet von einem Unternehmen (Molkerei) eines anderen Mitgliedstaats aufgenommen werden.

TABELLE F

Menge: Gesamtmenge des verarbeiteten Rohstoffs = Mengen an Vollmilch (oder in Vollmilchäquivalent), die für die Herstellung von Milcherzeugnissen im Unternehmen verwendet werden.

TABELLEN D, E, F UND G

Unternehmen: Das Unternehmen entspricht der kleinsten Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere in bezug auf die Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder mehreren Standorten aus [Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993, ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993].

Die unter die statistische Geheimhaltung fallenden übermittelten Daten sind deutlich als solche zu kennzeichnen.

Die Tabellen sind für die Gesamtheit der zum 31. Dezember des Bezugsjahres bestehenden Betriebe auszufüllen und betreffen die Tätigkeit dieser Betriebe einschließlich derjenigen Betriebe, die sie gegebenenfalls im Laufe des Jahres übernommen haben.

ANHANG III

Arbeitsprogramm für 1997

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln soweit wie möglich der Kommission vor dem 1. Mai 1997

a) die in Spalte 1 sowie in Spalte 2 und/oder 3 der nachfolgenden Tabellen aufgeführten Daten einschließlich einer ausführlichen Beschreibung der zur Erhebung der Daten verwendeten Methodik;

b) einen Bericht über die regionalen Unterschiede hinsichtlich des Milcheiweißgehalts aufgenommener Kuhmilch;

c) einen Bericht über den Zusammenhang zwischen Einsatz an Milcheiweiß und dem Gehalt an Milcheiweiß in Milcherzeugnissen.

2. Gleichzeitig übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die technischen Möglichkeiten zur Erhebung der in Absatz 1 aufgeführten Daten, sowie ihre Vorschläge für das Arbeitsprogramm 1998.

1ABl. Nr. L 78 vom 28. 3. 1996, S. 27.

2ABl. Nr. L 246 vom 30. 10. 1972, S. 1.

3ABl. Nr. L 138 vom 24. 5. 1986, S. 49.

4ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 1.